Gericht und Gerechtigkeit
Gericht und Gerechtigkeit
Das alte germanische Volksgericht beschreibt der Dichter von „Dreizehnlinden" (Friedr. Wilh. Weber).
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„Unter Friggas heil'gem Baume |
Vor ihm auf dem Sandsteintische |
Noch lange sind die Gerichte im Freien, unter einem Baume abgehalten worden. Solche Gerichtsstätten sind uns in Goßfelden und Ebsdorf erhalten geblieben. Die Stadt hatte ihr Stadtgericht auf dem Marktplatz oder im Rathause, wo der Schultheiß mit seinen Schöffen, dem Schreiber und dem Diener oder Stadtknocht die Sitzung abhielt. Von altersher waren im Jahre drei Gerichtstage, an einem Dienstag im Januar, Mai und Oktober, das „Ungebotten Ding" woneben es auch Gerichte aus gegebenem Anlaß gab. Im Dorfe war der Gerichtsplatz meistens an der Westseite der Kirche unter einem Baume, worauf wir oft die alten Linden bei der Kirche zurückführen dürfen. Jedes Gericht hatte seinen Gerichtsbezirk, so kennen wir das Gericht Seelheim, das Gericht Schönstadt und andere. Oft erinnern nur noch Flurnamen mit „Galgen" gebildet, an Gerichtsstätten: Galgenacker, Galgenberg, am Galgenbaum ti. a. Die höchsten Gerichte waren die Grafengerichte. Ihre Rechte erstreckten sich auf Leben, Freiheit und Eigen, und hießen auch Blut- oder Halsgericht. Eine bedeutende Gerichtsstätte war am Retschloh, Ruchesloh. Für uns von Bedeutung waren die Gerichte am Rodenbühl und das Landgericht am Bilstein an der Amöneburg. Seit der v. Merenberg, ein Nachkomme der Konradiner, dem EB. von Mainz 1237 die Grafschaft Ruchesloh verkauft hatte, wurden die Grafschaftsgerichte am Bilstein abgehalten. 1491 erklärten Vertreter des Landgrafen, daß sie etliche Eigenleute (Hörige) zu Bauerbach seßhaftig hätten, die an den „Ro-denbohel" gehörten und dem Landgrafen von alters her Heudienst zu tun pflichtig seien und hätten das auch seit je getan. Dagegen erklären die Mainzer, das Gericht gehöre dem Gnädigen Herrn und Stifte (zu Mainz, bzw. zu Amöneburg) und sie könnten nicht gestehen, daß landgräfliche Eigenleute in des Stiftes Dörfern gesessen und Heudienst geleistet hätten. Das Gericht am Rotenbühl hat schon vor 1300 nur noch dem Namen nach bestanden, das Landgericht am Bilstein dagegen wurde noch 1365 von Kaiser Karl IV. bestätigt. Es hat noch bis über 1500 hinaus bestanden und umfaßte alle Orte des Amtes Amöneburg, ohne die Burg selbst. Ursprünglich mögen beide Gerichte nebeneinander bestanden haben. Zum Bilstein gehörte wohl das Land im Süden und Osten des Berges, zum Rotenbühl die Orte des alten ful-dischen Gerichts Seelheim, westlich und nordwestlich des Berges, das dem D. Orden zufiel.
1420 ist ein Urteil des Gerichtes am Bilstein bekannt. Sybatt Schulz verkündet das Urteil, daß er und die Schöffen die klagenden Herren vom Kloster Haina „mit Kissen und Stuhl" (d. h. mit vollständigem Mobiliar) in Schwalbacher Hof und Gut zu Bauerbach eingesetzt hätten. Der Stuhl war seit je ein Rechtssymbol, er bedeutet Sitz- und Stimmrecht im Hause. Der Hof konnte nur einer der „hainischen Höfe" sein, die 1659 genannt werden: (Kaspar Nau, wahrscheinlich der Schöffe, und Johannes Hoffmann). 1578 besaß Konrad v. Schwalbach den Hof Plausdorf und wenig später, vielleicht gleichzeitig, hatte Kurt v. Schwalbach den Hainaer Hof in Bauerbach, den Hans Nau bewirtschaftete. Demnach waren die hainischen Höfe noch in einer Hand. Die Bauerbacher Schöffen des Gerichts am Bilstein waren 1469 ein Konrad und Gerhard, deren Schreibnamen uns leider nicht genannt sind. In Martorff war es Peter Dieppel und in Schreckte Contze Gaubbelshaußen. Sie wurden vor das Gericht des Scholastikus Nikolaus Wießbecker nach Frankfurt geladen, wo in einem langen Prozeß die Schiedssprüche des Landgerichts gegen Ludwig v. Radenhausen aufgehoben wurden. In Großseelheim werden 1768 sechs Schöffen genannt. Im Laufe der Jahrhunderte erfahren wir eine Reihe von Schöffen. Wurden sie nicht als „Sca-binus, Scabini" bezeichnet, dann bekamen sie wenigsten den Titel „Dominus", Herr, den neben dem Pfarrer und Kirchendiener (Lehrer) keiner sonst erhielt, sofern kein Adel im Orte ansässig war. In manchen Orten haben wir heute noch Häuser „Herrwebers, — Herrfritze", wodurch diese als ehemalige Schöffenhöfe erkannt werden können, denn das Schöffenamt war erblich.
Genaue Angaben über das Landgericht macht das Oberamt im Jahre 1582: „Diese vorgenannten fünf Orte, als: Martorff, Rustorff, Schricka, Baurbach und Guntzeldorf, haben ein gemeinsam Landgericht, welches zu rechter Zeit zu Amenaburg auf dem Rathaus gehalten wird," Das war das alte Gericht am Bilstein, das jetzt in die Stadt verlegt war.
Strafrecht und Strafvollzug
Das Mittelalter kannte bis in die Neuzeit hinein viel härtere Strafen, so stand auf Diebstahl der Tod am Galgen, auf Wildfrevel Verstümmelung. In den 18 Jahren nach 1570 wurden in Marburg 62 Urteile vollstreckt, durch Schwert, Strang und Rad. Öffentliche Schande am Pranger, durch die Wippe usw. waren ebenfalls verbreitet, während wir heute in der Zeitung meistens schamhaft den Namen des Übeltäters verschweigen, selbst wenn eine Bloßstellung abschreckend heilsam wäre. Nach 1300 kam von den romanischen Ländern her in Deutschland das grausigste und grausamste Rechtsmittel, die Folter auf. Erst 1740 schaffte sie Preußen und 1776 Österreich ab. Als man 1733 im Hause des Juden Nehms zu Mardorf eine gestohlene Monstranz und ein Ciborium fand, fiel der Verdacht der Mittäterschaft auf Henrich Lauer in Bauerbach. Die Frau des Nehms (Nehemias) wurde der Folter „ersten Grades" unterworfen, ohne aber ein Geständnis erzwingen zu können.
Ohne Ansehen der Person wurde früher nicht gerichtet. Der Adel kam milder davon. 1353 mußten die adligen Täter, die den D. Ordensbruder Heinrich erschlagen hatten, in Kirchhain barhaupt und barfuß im Hemde vom Tatorte bis zum Kirchhof gehen, wo sie das Gericht erwartete, das sie aber keinesfalls zum Tode verurteilte. Als 1345 ein v. Dernbach den Kraft Hobeherr auf dem Kirchhof zu Seelheim erschlagen hatte, mußte der Mörder barhaupt, ungegürtet, den Mantel auf der Achsel, mit seinen Knechten zum Kirchhof zu Seelheim ziehen. 70 Ritter und Knechten folgten mit Wachskerzen in ihren Händen. Der Dernbacher mußte den Erschlagenen in die Bruderschaft von 600 Klöstern einkaufen, 200 Seelenmessen für ihn lesen lassen und ein zwei Meter hohes Kreuz (sieben Fuß) auf dem Kirchhof errichten. Das Urteil an den Mörder Konrads v. Marburg (1233), mit brennenden Kerzen und nacktem Oberkörper zur Geißelung vor die Kirche zu ziehen und dann eine Wallfahrt zu machen, scheint nie vollzogen zu sein. Aus Bauerbach sind uns zwei schwere Mordfälle bekannt. 1487 wurde Henne Klusener, ein Knecht des D. Ordens zu Bauerbach, wohl auf einem der hiesigen Ordenshöfe tätig, auf einem Botengange von zwei Mördern erschlagen. Die Täter waren Thonges (Antonius) Ruppe aus Wetter und Wigand Trympe aus Marburg, die in Medebach gefangen gehalten wurden. Demnach wurde der Mord auf dem „Sauerländer Wege", einer alten Handelsstraße begangen. Medebach war schon um das Jahr 1000 ein bedeutender Marktort. Von dem Gericht erfahren wir weiter nichts, nur, daß die Brüder eine hohe Bürgschaft stellten, worauf die Täter nach hier entlassen wurden,
1549: „Es haben auch die Landgräflichen einen namens Brothen (Brothun?) genannt, welcher einen Boten im Bauerbacher Felde zugegriffen und ihm ein „Coreln Paternoster" (soll wohl eine Korallen-Halskette sein) von seinem Halse genommen. Sie haben denselbigen (Mörder) „vor dem Loinberge im Bauerbacher Felde" hinrichten und auf ein Rad setzen lassen." Der Landgraf hatte damals schon die Straßenhoheit, die er damit dokumentierte, daß er die Verbrecher an der Straße, und zwar am Orte der Untat, hinrichten und aufs Rad flechten ließ. Dieser Ort kann nur der Eintritt der Straße in den Lahnberg sein, worauf alle Umstände hindeuten. Etwas nördlich der heutigen Straße sehen wir die alten, tiefen Wegerinnen, den Verlauf des alten Verkehrsweges, Und genau an dieser Stelle steht auch der abgebrochene Bildstock, der wohl als Sühnekreuz zum Gedenken an die Mordtat und deren Sühne gesetzt wurde, wie es eben damals Sitte war. Der Bildstock wird später den Bilderstürmern zum Opfer gefallen sein. Der Säulenstumpf ist mit einer Distriksnummer verschmiert worden. Ein cilter Grenzstein kann es nicht sein,
rkis sieht mein an der Bearbeitung des Bildsnulenstumpfes, eine Säule auf prismatischem Sockel, Wenige Meter daneben steht übrigens der Grenzstein, die landgräflich-mainzische Grenze bestimmend. Zudem hat hier, den Alten noch erinnerlich, eine dicke Buche, Schäfer- oder auch Martinsbuche genannt, gestanden und Bäume bei Wegkreuzen oder Bildstöcken standen sozusagen unter Natur- und Denkmalschutz, — sie wurden nur bei Altersschwäche gehauen, wenn man das nicht ganz den Naturge'walten überließ.
Um die Zeit um 1550 war die hohe Gerichtsbarkeit vom Grafengericht längst auf die niederen Gerichte, die Zehntgerichte übergegangen. Ein Sühnekreuz steht auch an der anderen Seite des Lahnbergs, das Löwensteiner Kreuz, wo 1381 einer v. Löwenstein zwei Marburger Bürger erschlug, die des Kirchhainer Weges zogen. Das ganze Mittelalter haben Gericht und Rechtsprechung in der Gewalt des Adels gelegen. Ein berufsmäßiger Richterstand kam erst um die Zeit auf, als man in einer neuen Geistesrichtung, dem Humanismus, die alte, griechisch-römische Kultur und Sprache belebte, Hochschulen gründete und das römische Recht und schriftliches Verfahren der Prozesse einführte. 1495 wurde das Reichskammergericht gegründet, das erst in Frankfurt und seit 1693 in Wetzlar war. Der Richterstand hat damals seinen Stand und seine Würde geschändet durch den Unfug der Hexenprozesse, in denen unschuldige, harmlose Menschen wegen Zauberei und Teufelsverkehr den grauenvollen Feuertod sterben mußten.
Aus unsern beiden Orten sind keine Hexenprozesse bekannt, aber in Kirchhain waren von 1638-1683 acht Prozesse gegen „Hexen", in Schweinsberg wurde 1596 Hans Zahns Hausfrau, 1653 Katharina Hesse, Gertraut Hellmann und Katharina Brand, drei Ehefrauen, prozessiert. In Marburg war 1575 ein Prozeß gegen zwei „Zauberinnen" aus dem Amt Blankenstein, 1582 wurde eine fremde Frau gefoltert und verbrannt, und aus Marburg eine Frau mit ihren zwei Töchtern. 1596 hatten sich zwei Frauen von einer Anzefahrer Frau mit üblem Ruf wahrsagen lassen, wofür sie aus dem Lande verbannt wurden. Weitere Verfahren waren gegen Frauen aus Hartenrod, Grünbcrg und Amönau. Der Jesuit Friedr. v. Spee, ein Paderborner Professor, wagte es, gegen den Wahnwitz öffentlich durch ein Buch mit Erfolg zu protestieren.
Mitunter griff man auf Verfahren aus der Zeit des Faustrechts zurück und löste einen Streit mit roher Gewalt, so in Sachen einer Wilddieberei im Lahnberg (1741/43). Die Bauerbacher sollten gewilddiebt und Diebsgesindel gehegt haben (Hehlerei). Dafür verurteilte der Oberforstmeister v. Baumbach vom Oberforstamt die Gemeinde zu hundert Thalern Strafe. Am 4, März hat man einen Schuß im Lahnberg fallen hören, der Marburger Förster Justenius hat am Bornweg Gescheide von einem Reh gefunden, das Wilddiebe ins Dorf geschleift hatten. Vor dem Hause von Hartmann N. und dem Hof von Adam K. hatte man eine Rchdecke gefunden. Fremde Diebe kämen nicht, in Frage, daher sei die Strafe nicht zu hoch, entscheidet Marburg. Adam Petri, der „Bauermeister" des Ortes, von dem noch der Hausname Orms (= Adams) herrührt, richtete nichts gegen den Oberförster von Baumbach aus, der ihm sagte, die Wilddieberei nehme Überhand, im Sommer seien drei Stück Wild geschossen, eines davon habe man in der Arzbach ausgeweidet und fortgetragen, eines sei bei Schröck verludert und ein Vierzehnender sei ebenfalls verludert. Alle Abende höre man Schüsse an der Grenze fallen. Oft, aber immer vergeblich, habe sich das Oberforstamt in Amöneburg über Bauerbach, Ginseldorf und Schröck beschwert und auch Wilddiebe namhaft gemacht. Als sich nun noch die Gemeinde weigerte, die Strafe zu zahlen, kamen in nächtlichem Überfall aus Marburg etwa hundert Jäger und Schützen und trieben fünfzig Stück Vieh hinweg. Ein Amöneburger Beamter meldete, er habe gesehen, wie die mit Gewehren Bewaffneten das Vieh einen steilen Berghang (die Zahlbach hinunter) abtrieben, von weinenden Frauen und Kindern gefolgt, von denen einzige stürzten. Man suchte sich vergebens herauszureden, im Amte Amöneburg seien Schafdiebe am Werk, von denen die Gescheide herrührten, da sie Schafe geschlachtet hätten und die man für Rehgescheide gehalten hätte. Das Forstamt erwiderte, es könne wohl Schaf- von Rehgescheiden unterscheiden und das Vieh sei nicht über Felsen und Klippen, sondern den Kirchhainer Weg hinunter getrieben. Kurz, da sich der Streit nun schon über zwei Jahre hingezogen hatte und man in Marburg das Vieh pfänden wollte, mußte die Gemeinde zahlen, um ihr Vieh wieder einzulösen. Die politischen Akten des Landgrafen Philipp berichten uns schon 200 Jahre früher (1556—59) von einem ähnlichen Vorfall: Marburger Förster hatten mainzische Untertanen in Bauerbach mißhandelt (Küch). 1745 erlebte das Dorf einen ähnlichen Spuk zu nachtschlafender Zeit, Es war am 22. Mai, als der hessische Amtsschultheiß von Rauschenberg (— Hohn des Geschickes! ein Nachfolger Hartmanns v. Burbach, der 1270 Schultheiß von Rauschenberg war -—) mit hundert Mann Schützen und Ausschuß (d. h. Landsturm) in Johannes' Walchens Haus und andere Häuser eindrang, sie durchsuchte, den Walch, dessen Frau und zwei dort einlogierte Frauen verhaftete und nach Rauschenberg abführte. Zwar wurden die Gefangenen am ändern Tage entlassen, doch in der Nacht auf Christi Himmelfahrt kamen die Rauschenberger wieder, diesmal mit dem Seelheimer Schultheißen, Wa'chs Sohn war angeblich in den Seelheimer Wald geflüchtet, war aber nach Marburg zu. Man durchgrub den Keller von Walchs Haus, um Diebesgut zu finden, denn die Frau, „die schwarze Greth" genannt, war eine Zugewanderte und berüchtigte Diebin, die man in Marburg verhaftet hatte. Franz Walch taucht hier 1682 auf. Nach 1750 ist Johannes Petri Waisenpfleger der Walch'schen Kinder.
Sendgericht
Karl der Große hatte schon Sendgerichte geschaffen. (1) Ein Graf und ein Geistlicher durchzogen rechtsprechend die Gaue. Ihnen wurden später sieben Sendschöffen zugeteilt. Der „Send" fand nur in den Schaltjahren statt und war gleichzeitig eine Bistumsvisitation. Das Erzbistum Mainz war in drei Archidiakonate eingeteilt, St. Stephan zu Mainz, zu dem wir gehörten, dann St. Peter zu Fritzlar und St. Maria zu Hofgeismar. Der Archidiakon (Erzdiakon) hatte große Befugnisse, da er Erz-bischofs-Stellvertreter war, also etwa in der Stellung des Generalvikars von heute. Er stellte auch das Sendgericht, das manchmal verlehnt wurde, was dessen Ansehen nicht dienlich war. Das Mainzer Sendgericht hat dann seit 1555, als der Kommissar an Stelle des Archidiakons der erzbischöfliche Statthalter war, unter diesem noch bis 1803 bestanden. Später beruft sich Mainz darauf, um es wieder einführen zu können.
Aus den Jahren 1569—1663 hat uns der Amöneburger Keller in seinen Jahresabrechnungen über Einnahmen und Axisgaben genaue Angaben hinterlassen, was neben Gerichts-, Frevel- und Waldbußen auch durch das geistliche Gericht an Kirchenbußen verhängt wurde. Hier einige Angaben aus den Jahren 1664 und 1665, die uns einige Einblicke in das religiöse Leben geben. Gegen Zucht und Ordnung innerhalb des Gotteshauses finden wir keine Klagen. Es handelt sich um Versäumnisse, Branntweintrinkcn und um den alttcstamcntarischen „Sabbathweg", wobei den Juden verboten war, mehr als 1000 Schritte von Hause /u gehen, ein Verbot, an das sich auch die anglo-amerikanischen Puritaner hielten. Die verhängten Kirchenbußen beliefen sich von 5 Albus bis zu einem Gulden. Die ändern Bußen warnt wesentlich höher und gingen bis zu zehn Gulden, 1664 wurden an Frevelbußen 44 fl. an Waldbußen 37 fl, an Gerichtsbußen 22 fl und an Kirchenbußen 29 fl eingenommen. Die Namen der „Sünder" sind ausgelassen. . . , hat auf einen feyertag tücher gewaschen, hat auf Michaelistag unterm Gottesdienst äpfell geschüttelt, ... ist auf einen feyertag über feldt gangen, ... ist auf den Sontag zur Mühl gangen, . , , hat auf ein Muttergotteß fest Frucht zum Marckt gefüehret, ... ist etwas unfleißig im Kirch gehen, . . . hat vor dem Gotteß dienst brantenwein truncken, . . . hat den Gotteß dienst verseumbt, . . . hat sich vor dem Gotheß dienst mit ändern gezänckt, N. N., ein accatholicus (Nichtkatholik) hat seiner leuth mit dem Gebett gespottet. Juden: In Amöneburg und in Roßdorf lebten je zwei, in Anzefahr, Stausebach, Mar-dorf und Niederklein je eine jüdische Familie. Sie standen unter dem Schutz des Erzbischofs, denn dafür zahlten sie jährlich ihr Schutzgeld. („Schutzjuden"), anderseits achtete man auf strenge Scheidung zwischen Christen und Juden: Itzig, der Juedt, hat vor dem Gotteß dienst Charten (Spielkarten) verkauft, — seine fraw ist vor dem Gotteß dienst hausiren gangen, — N. N. hat auf einen feyertag mit dem Jueden Charten gespielt, . . .hat dem Jueden mit einem holtz wider den fenster-laden geschlagen, . . .Juedt Süßman hat sich an verdächtigem Ortte bey einer Christin finden lassen, fuit incarceratus (d. h. wurde eingelocht).
Frevel-, Gerichts-, Wald-und Jahrmarktsbußen: l fl. verbüßt Hermann Schweit-zer, Bauerbach, daß sein Gesinde bei der nacht dem nachbarn zu Schaden gehüett. —- 25 alb. verbüßen Joh. Minck, Joh. Bobacker und Henr. Ruhl, Bauerbach, daß ihre schwein dem Joh. Wießger in die frucht gangen. — L. K. von Göntzelndorff, daß er salvo honore (d, h. mit Verlaub zu sagen), ein abgegangenes Kalb aus dem Dorfe getragen und es nit gebührender örter engezeigt und daß das Kalb von Hunden in einen Brunnen geschleppt worden. — ... büßt die Gemeinde Göntzelndorff, daß sie wider der von Obrigkeit diktierte Straf ein Einwärts Gelag zu Birgelen getruncken.
Die Anklagen und Bußen verraten ein scharfes obrigkeitliches Regiment, die „Unterthanen" wurden stramm an der Kandare gehalten:
. . . hat sich ungebührlicher weiß mit seinem Vatter gezänckt, . . . mit ihrer Nachbarin gezänckt, . . . seinem nachbarn ungliempflich nachgeredt, . . . seinen nachbarn etwas unfreudlich tractiret (!), ... seinem nachbarn unbescheiden geantwortt, (!) . . .seinen nachbarn einen schelmen gescholten, . . . hat einen Man blutig geschlagen, das gefengnuß zerbrochen und ist davon gelaufen, . . . bey der nacht Obst außen gärten geholet, . . . mit den pferden zu Schaden gehüett, . . . hat auf der Kirmes lose Händel gehabt, . . . auf der Schricker Kirmes Ungelegenheiten angefangen, . . . bey nacht einen tumult angefangen, ... es büßt der Bürgermeister zu Schrick, das er einigen vorgelaufenen Tumult nit angezeiget, . . . hat den Dorff-Schützen zu Rußdorff gescholten, . . . des herrn gebott veracht, . . . sich obrigkeitlichem Ge-bott widersetzt, . . . auf beschehene Citation (Vorladung) ungehorsam gewest, sich in der Audientz ungebührlich bezeiget, . . , am Gericht ohn erlaubniß geredt, . . . des Obristen Wamboldt Adiutanten trutzige wortt geben, . . . sich geweigert, Zehenden zu füehren, . . . einen Mahrstein außgeahrn, (Grenzstein ausgeackert), . . . Johanneß Lauern zu viel abgeackert, . . . seynem nachbarn zu viel weyden ab-gehawen (Weidenruten zum Garbenbinden), . . . der Schäffer hat etzliche Jung-füchs außgegraben, . . . einen eichen stam zu stickesstecken gehawen, . . . einen wagen Aspen und Bircken gehawen, . . . hat neben dem mittag geholtzet, . . . (kommt öfters vor.)
Aus derselben Zeit sind Gerichtsprotokolle von Goßfelden bekannt, die ein gan/ ähnliches Bild ergeben. Das Sendegericht von Amöneburg kam unter Leitung des Officials, des Vertreters des Archidiakons, dreimal in die Rabenau. Mit Brot und Wein wurde der Official empfangen und zum Pfarrhof geleitet. Am nächsten Tage wurde das Gericht abgehalten, Der Pleban legte nach einer Predigt des Sendpriesters Rechenschaft ab über Sakramentenempfang, Aufbewahrung des Taufwassers, das Ewige Licht, den Gehorsam des Altaristen und des Glöckners, Beobachtung der Feiertage, Entrichtung des Zehnten und der Opfer, Achtung des Kirchengutes, Frevel gegen göttliches und menschliches Gesetz, das Familienleben der Gläubigen, über Wucher, Mißhandlungen, Behandlung der alten Eltern, Fluchen, Schwören, Gotteslästerung, heidnische Bräuche, wie Wahrsagen und Zauberei und Ausschreitungen an Sonntagen. Die Strafen wurden nach altem Herkommen festgesetzt. (E. Knauß)
Zur Wiedereinführung des „Send" schreibt Pfarrer Ferrari 1838: „Um neue Zucht und Ordnung im Kirchenvolk einzuführen, hat die bischöfliche Behörde die Kirchensynode, auch Sendgericht genannt, wieder eingeführt. In jeder Gemeinde werden einige verständige, rechtschaffene und angesehene Männer bestimmt, die mit dem Pfarrer zusammen das sittliche Leben in der Pfarrei überwachen. In den protestantischen Orten bestand die Kirchensynode schon seit 1657 und auch im Amte Amöneburg hatte sie sich gut bewährt. Sie soll jetzt eingeführt werden zur Belehrung der Rohen, zur Besserung der Ausschweifenden, zur Aussöhnung der Entzweiten, zur Warnung der Jugend und zur Behebung des öffentlichen Ärgernisses. An jedem ersten Sonntag im Monat ist eine Sitzung der Synode. Das Protokoll über Anzeigen, Verhandlungen und Beschlüsse wird der bischöfl. Behörde vorgelegt. Bessert sich der Angezeigte nicht, erfolgt Meldung an die Polizei-Kommission zur Bestrafung."
Ergänzung
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Zu: ''Sendgericht". Send ist verdeutscht aus Synode.
Schöffen, Schultheißen. Bürgermeister und Kastenmeister
Schöffen und Schultheißen, Bürgermeister und Kastenmeister
| In Bauerbach: | |
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___________ |
„Herr" Burghard. Sein Hof lag bei dem Hofe des Smalcz. |
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1374 |
„Der Scheppe zu Burbach". Peter Junge?) |
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1469 |
Konradus und Gerhardus, Schöffen am Landgericht. |
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1524 |
Peter Scheffe zu Burbach genannt. |
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1567 |
Heintz Junge. |
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1635 - 1713 |
lebte Caspar Nau, Schöpf. Sein Grabstein ist noch vorhanden. |
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1657 |
derselbe als Gerichtsschöpf genannt, hatte 1 1 Kinder |
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1663 |
und 1676 derselbe als Schöffe genannt. |
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1692 |
Caspar Naw und Hans Jung haben das Voblecher (Wollbächer?) Gut inne. |
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1692 |
Curt Naw, Gerichtschöpf und Kastenmeister, |
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1740 |
Andreas Staubitz, Schöffe, gestorben, |
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1741 |
Adam Petri („Orms"?) ist Bauermeister. |
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1747 |
Andreas Staubitz (jun.?) und Johs. Hoffmann sind Beständer des 1659 genannten hainischen Hofes. |
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1758 |
Adam Kissel, Schultheiß, starb 1760. |
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1782-1800 |
Peter Kissel, Gerichtsschöpf |
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1790 |
derselbe ist Schultheiß (Schicks Hof?). Weber ist Gerichtsschöpf (Kurts Hof?). |
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1780 |
Joh. Heinrich Hohmann ist Kirchenkastenmeister. |
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1808 |
Wieber (aus Emsdorf?) Gerichtsschöpf. |
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1811 |
Peter Kissel maire. |
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1814 |
Joh. Georg Baumgarten (Haus 2) ist Schultheiß und Kirchenkastenmeister, Gerichtsschöffen sind Henrich Joseph Gelsheuser und Anton Nau (Hofmanns). |
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1817 |
Johannes Kissel, Schultheiß, gestorben. |
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1821 |
Bauerbach und Ginseldorf aus dem Amte Amöneburg herausgenommen, dem Amtsgericht Marburg zugeteilt. |
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1829 |
Baumgarten, Schultheiß. |
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1831 |
Durch die Verfassung werden die Gerichtsschöffen Gemeinderäte. Bürgermeister in Bauerbach: |
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1837 -1850 |
Ludwig Gölzhäuser, Haus, 11, geb. 1799, gest. 1858 |
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1858 - 1866 |
Joh. Georg Petri, Haus 18, geb. 1799, gest. 1869 |
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1867- 1872 |
Kaspar Gölzhäuser, Haus 11, geb. 1829, gest. 1910 |
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1872 - 1885 |
Ludwig Damm, Haus 15, geb. 1842, gest. 1885 |
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1885 - 1900 |
Lorenz Petri, Haus 18, geb. 1843, gest. 1905 |
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1900 - 1929 |
Joh. Jos. Gölzhäuser, Haus 11, geb. 1860, gest. 1941 |
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1929 - 1933 |
Theodor Braun, Haus 22, geb. 1867, gest. 1947 |
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1933 - 1942 |
Heinrich Bieker, Haus 14, geb. 1898 |
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1939 - 1946 |
Franz Rhiel, Haus 3, geb. 1883 |
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1946 - 1952 |
Eduard Kraus, Haus 17, geb. 1890 |
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1952 - 1960 |
Heinrich Pfeiffer, Haus 47, geb. 1903 |
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1960 - 1968 |
Ludwig Gerhard, Haus 44, geb. 1897 |
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1969 - ... |
Josef Hühn |
| In Ginseldorf: | |
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1659 |
Jacob Harteroth (Harderod, Schöffe) |
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1660 |
Konrad Kraus, Schöffe. |
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1738 |
Johannes Daube, Schöffe |
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1758 |
Wilhelm Eucker, Bürgermeister Joh. Peter Kissel, Schöffe |
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1774 |
Schöffe Kissel gestorben Bürgermeister: |
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1838 |
Fach (wahrscheinlich Peter, Haus 6), Bürgermeister |
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1890 -1900 |
Feußner, No. 1 Fach, Math. No. 23 Paul, Johannes, No. 7 |
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1900 -1919 |
Nebel, Konrad, No. 16 |
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1919 - 1924 |
Kraus, Pet. Jos., No. 29 |
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1924 - 1945 |
Bauerbach, Alois, No, 10 |
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1945/46 |
Schick, Pet. Jos., No. 28 |
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1946 - 1952 |
Kraus, Konstant, No. 20 |
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1952 |
Stey, Otto, No. 14. |
Raubüberfall
Götz von Berlichingen plündert Bauerbach
„Ritter mit der eisernen Hand" hieß dieser Kämpe, der vor über 400 Jahren viel von sich reden machte und auch einmal Bauerbach in Angst und Schrecken setzte In einem Gefecht bei Landshut hatte er 1504 seine Rechte, aber nicht seine Streitlust verloren. Einmal schlug er sich mit den Erzbischöfen von Mainz und Köln, ein andermal war er Verbündeter des hessischen Landgrafen und seines Schwagers, Franz v. Sickingen, Barbara v. Berlichingen, eine Verwandte Götzens, war eine Urgroßmutter des 1611 verstorb. Jost von Nordeck zur Rabenau in Londorf, 1516, während der Fehde mit Mainz, erhielt Götz Nachricht, daß Mainzer Domherren mit einer gewaltigen Summe baren Geldes, 34 000 Gulden, die nach heutigen Wert wohl mehr als eine halbe Million waren, von Halle/Saale nach Mainz unterwegs waren. Seine Reisigen (Soldaten) lauerten dem Reisezug überall an drei vielbefahrenen Handelsstraßen auf; die „Langen und Kurzen Hessen" führten durch Oberhessen oder nahe vorbei. Da das Ohmbecken um die Amöneburg Schnittpunkt vieler Handelswege war, hielten die Reisigen besonders hier scharfe Ausschau. Sie hatten sich und ihr Vorhaben aber durch vorzeitigen Einfall in kurmainzische Dörfer verraten. Man war auf der Hut und der anreisende Zug der Mainzer, der gewarnt war, machte es wie die Weisen aus dem Morgenlande „und kehrte auf anderm Wege in sein Land zurück", womit er der Habgier der Räuber entging. Als kleine Entschädigung für den entgangenen Happen, um nicht mit leeren Taschen heimzukehren, plünderten Götzens Leute mainzische Dörfer, vor allem Bauerbach, Schröck und Stausebach. Wir können uns vorstellen, wie sie, nach Plünderung und Brandschatzung des Dorfes und Gefangennahme mehrerer Bauern, den „Großen Alten Weg" durch die Hinterbach abzogen, auf Westfalen zu, wo an der Diemel Götzens Freunde, die Ritter Johann und Friedrich v. Padberg ihre Burg halten unü i n m im Kauiiust nicht nachstanden. Mit den Padbergern teilten die Berlichinger die Beute und brachten die Gefangenen in den Verliesen des Raubnestes unter. Die Padberg waren nicht die alten Grafen v. Padberg, die schon 1120 ausgestorben waren, sondern der spätere Dienstadel, der schon unter dem Erzbischof Engelbert dem Heiligen von Köln berüchtigte Strauchritter und Schnapphähne war. Und ihr böses Treiben hatte sich seitdem nicht gebessert. Sie hatten Fehden mit Frankenberg, Warburg, Korbach und Paderborn, dessen Bischof Simon sie im Kampfe erschlugen. Dieser hatte sie im Bunde mit dem Landgrafen v. Hessen bekämpft.
Nach dem Überfall auf Bauerbach und Schröck überfielen die Padberger zusammen mit Götz den Grafen v. Waldeck, um ihm die Taschen auszuklopfen, d. h. gründlich auszuplündern. Später nahm sich die Landgräfin Anna v, Hessen, die Mutter Philipps (gest. 1558) der gefangenen Bauern an und erwirkte ihre Befreiung. Worauf ihr Götz treuherzig versicherte, er und die Seinen seien allezeit die willigen Diener der Landgräfin gewesen.
Im Jahre darauf (1517) kaufte Götz die Burg Hornberg am Neckar und heiratete Dorothea v. Gailing. In einer Fehde mit dem Schwäbischen Bund wurde er gefangen und saß jahrelang im Turm zu Heilbronn. Im Bauernkrieg zwangen ihn die Bauern auf ihre Seite, was er mit zehnjähriger Haft auf seiner eigenen Burg büßen mußte. Dort starb er im Alter von 82 Jahren, 1562. Er lebt fort in Goethes Drama „Götz v. Berlichingen."



